Verkauf- und Lieferbedingungen


§ 1 Geltungsbereich

Diese Verkaufsbedingungen gelten für uns erteilte Aufträge und unsere Lieferungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich deren Geltung zustimmen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.


§ 2 Angebote und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die Annahme eines Auftrags bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Nebenabreden und mündliche/fernmündliche Zusagen unserer Vertreter sowie nachträgliche Auftragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

 

Sollte die Auftragsware oder einzelne, eigenständige Artikel des Auftrags nicht lieferbar sein, weil wir von unseren Lieferanten ohne unser Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert werden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder aber zum teilweisen Rücktritt berechtigt, wenn die Nichtlieferung nur einen einzelnen Artikel bzw. eigenständigen Teil des Auftrags betrifft. In diesem Fall informieren wir unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Vertragspartners werden erstattet.

Überlassene Muster, Zeichnungen, Kalkulationen u.ä. bleiben, auch urheberrechtlich, unser Eigentum. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise

Die Preise verstehen sich ab Firmensitz Aschaffenburg ausschließlich Verpackung. Sie sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Vertragspartner in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.


§ 4 Lieferzeit

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt insoweit vorbehalten. Grundsätzlich sind die Liefertermine unverbindlich. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage der Auftragsbestätigung. Die Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb der vereinbarten Lieferfrist von uns versandt worden ist.

 

Unvorhergesehene Ereignisse wie Streiks, behördliche Maßnahmen sowie Naturkatastrophen, Verzögerungen von Zulieferungen, unvorhergesehene Maschinenausfälle oder ähnliche Ursachen, die nicht von uns zu vertreten sind, hemmen die Lieferfrist bis zum Wegfall des hindernden Ereignisses. Die Lieferfrist verlängert sich dann entsprechend um die Zeitdauer der Hemmung.

 

Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen beschränken sich für den Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden, dies bei einer Obergrenze von max. 15% des Lieferwertes.

 

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers, wie beispielsweise Rücktritt vom Vertrag, bleiben hiervon unberührt. Das Rücktrittsrecht bei Terminsüberschreitung setzt eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen voraus.

 

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in den Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


§ 5 Versand; Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Wird die Ware an den Besteller versandt, zu geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/ Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Porto und Verpackung werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Soweit vom Vertragspartner keine detaillierte Versandvorschrift angegeben wird, sind wir berechtigt, den Beförderungsweg nach unserem Ermessen zu wählen.


§ 6 Fertigung nach Muster; Liefermengen

Bei Fertigung nach Mustern liefern wir in der Qualität und Ausführung des Musters, behalten uns jedoch geringfügige Abweichungen vor. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge, insbesondere bei Sonderanfertigungen, können nicht beanstandet werden, insbesondere wenn sie aus technischen Gründen nicht vermeidbar sind.


§ 7 Bezahlung

Der Rechnungsbetrag ist spätestens am 20. Tag ab Rechnungsdatum netto fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 3% Skonto vom Warenwert, sofern nicht ältere, fällige Forderungen aus der Geschäftsverbindung bestehen.

Wird das Zahlungsziel überschritten und befindet sich der Besteller in Verzug, so werden Zinsen in Höhe von mindestens 5% Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig, bei Nachweis eines höheren Satzes der von uns an unsere Bank zu entrichtende Sollzins. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners oder Verschlechterung seiner Vermögenslage sind unsere gesamten Forderungen sofort fällig. Verschlechtert sich die finanzielle Lage des Vertragspartners oder erhalten wir hiervon nach Auftragserteilung Kenntnis, insbesondere wenn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird, sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag sofort zurückzutreten oder aber sofortige Zahlung vor Lieferung (Vorkasse) oder wahlweise entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderungen ausdrücklich von uns für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung oder aus sonstigem Rechtsgrund zwischen uns und dem Vertragspartner erwachsenen und noch erwachsenden Forderungen einschließlich aller Nebenkosten (Zinsen, Rechtsverfolgungskosten) vor. (Kontokorrentvorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

 

Unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf weder verpfändet, noch sicherungsübereignet werden. Etwaige Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter sind sofort anzuzeigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Vertragspartner.

Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterkauft worden ist. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Der Vertragspartner tritt alle für den Fall der Beschädigung oder des Verlustes der von uns gelieferten Waren entstehenden Forderungen gegen Versicherungen oder andere Dritte an uns in Höhe der noch bestehenden Schuld hiermit ab. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über den Umfang seiner Leistungen oder Lieferungen und den Empfänger sowie bei Beschädigungen und Verlusten über den Umfang seiner Ersatzansprüche und den Ersatzpflichtigen zu geben.

 

Die obigen Regelungen zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gelten auch für den Fall der berechtigten Weiterverarbeitung auf der Grundlage der §§ 946 ff BGB.


§ 9 Gewährleistung; Schadenersatz und Herstellerregress

1. Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich, ordnungsgemäß nachgekommen ist. Versandschäden (per Lkw oder sonstigen Transportmitteln) sind nach Eingang der Ware unverzüglich schriftlich zu protokollieren, dies unter Angabe des Umfangs der Beschädigung. Das Protokoll ist vom Fahrer/Überbringer der Ware zu unterzeichnen. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung unserer Ware bei dem Vertragspartner/Besteller. Für etwaige Schadenersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Sollte die von uns gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so hat der Vertragspartner unverzüglich nach Feststellung den Mangel bei uns schriftlich geltend zu machen. Als mangelhaft anerkannte Ware werden wir, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Verarbeitung, ungeeigneten Materialien bei Verarbeitung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner/Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

Sollte Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, hat der Vertragspartner das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl auf Rückgängigmachung des Vertrages. Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gelten die im vorstehenden Absatz (Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung) getroffenen Regelungen entsprechend.

 

Schadenersatz

 

Für von uns und unserem/unseren Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden, bspw. wegen Nichterfüllung des Vertrages, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung und wegen Folgeschäden, haften wir wie folgt:

 

Bei aufgrund Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit verursachten Schäden haften wir, auch für unsere Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir, auch für unsere Erfüllungsgehilfen, nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.



§ 10 Wahrnehmung von Schutzrechten

Sofern wir Artikel nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Vertragspartner übergeben worden sind, zu fertigen und zu liefern haben, übernimmt der Vertragspartner uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, uns von Schadenersatzansprüchen Dritter, die wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte, auch von Urheberrechten, geltend gemacht werden, unverzüglich freizustellen.



§ 11 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungort für beide Vertragsteile und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Aschaffenburg.


§ 12 Schlussbestimmungen

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder lückenhaft sein, bzw. werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.



§ 13

Für überfärbte und zaponierte Knöpfe kann keine Farbechtheitsgarantie übernommen werden, nickelfrei unbedingt bei Bestellung angeben.


§ 14 Datenschutz

Die BODO JAGDBERG GmbH erhebt, verarbeitet und speichert die personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO). Die Einzelheiten über die Zwecke der Auftragsabwicklung sind der Datenschutzerklärung der Webseite der BODO JAGDBERG GmbH zu entnehmen: https://www.jagdberg.de